Kur- und Ferienhilfe - für mehr Zeit und Erholung
Richtlinien
- Die Frauenzentrale Winterthur wird mit der von der Stadt Winterthur subventionierten Kur- und Ferienhilfe für erholungsbedürftige Frauen und Kinder betraut.
- Die begünstigten Personen müssen in Winterthur wohnhaft sein; ihre Nationalität und Konfession sind unwesentlich.
- Beiträge werden nur an Personen oder ihre Kinder ausgerichtet, die ein Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes bringen oder von einer sozialen Institution empfohlen werden.
- Das Sekretariat der Frauenzentrale Winterthur nimmt die Anmeldungen entgegen. Die zuständige Vorstandsfrau der Kur- und Ferienhilfe prüft die Notwendigkeit eines Kur- oder Ferienaufenthaltes.
- Beiträge an einen Kur- oder Ferienaufenthalt können in Verbindung mit Krankenkassenleistungen oder anderen gemeinnützigen Zuwendungen ausgerichtet werden.
- Auch wer Sozialhilfe erhält, kann ein Gesuch um einen Beitrag der Kur- und Ferienhilfe stellen. Alimentenbevorschussung, Zusatzleistungen und Arbeitslosenentschädigung gelten nicht als Sozialleistungen.
- Die Beträge werden für ein bis vier Wochen Kur- und Ferienaufenthalte gewährt.
- Als Ferienorte kommen nur Erholungsheime oder Pensionen in der Schweiz in Frage, die Gewähr für einen guten Kur- oder Erholungserfolg bieten.
- In Ausnahmefällen können auch Beiträge an Ferien im Ausland gewährt werden.
- Bei Familien können auch Ferien in einer Wohnung mitfinanziert werden.
- Beiträge an Familienferien werden nur auf Empfehlung einer sozialen Institution ausgerichtet.
- Gesuche können max. einmal pro Jahr berücksichtigt werden. Im Gesamten werden Kostenbeiträge an Familien max. dreimal ausgerichtet.
- Die Beitragsansätze richten sich nach den Vorgaben der Kommission für Kur- und Ferienhilfe.
- Diese Richtlinien ersetzen die Richtlinien vom Dezember 2008.
Formular für ein Gesuch zur Kur- und Ferienhilfe