Kur- und Ferienhilfe - für mehr Zeit und Erholung

Richtlinien

  • Die Frauenzentrale Winterthur wird mit der von der Stadt Winterthur subventionierten Kur- und Ferienhilfe für erholungsbedürftige Frauen und Kinder betraut.
  • Die begünstigten Personen müssen in Winterthur wohnhaft sein; ihre Nationalität und Konfession sind unwesentlich.
  • Beiträge werden nur an Personen oder ihre Kinder ausgerichtet, die ein Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes bringen oder von einer sozialen Institution empfohlen werden.
  • Das Sekretariat der Frauenzentrale Winterthur nimmt die Anmeldungen entgegen. Die zuständige Vorstandsfrau der Kur- und Ferienhilfe prüft die Notwendigkeit eines Kur- oder Ferienaufenthaltes.
  • Beiträge an einen Kur- oder Ferienaufenthalt können in Verbindung mit Krankenkassenleistungen oder anderen gemeinnützigen Zuwendungen ausgerichtet werden.
  • Auch wer Sozialhilfe erhält, kann ein Gesuch um einen Beitrag der Kur- und Ferienhilfe stellen. Alimentenbevorschussung, Zusatzleistungen und Arbeitslosenentschädigung gelten nicht als Sozialleistungen.
  • Die Beträge werden für ein bis vier Wochen Kur- und Ferienaufenthalte gewährt.
  • Als Ferienorte kommen nur Erholungsheime oder Pensionen in der Schweiz in Frage, die Gewähr für einen guten Kur- oder Erholungserfolg bieten.
  • In Ausnahmefällen können auch Beiträge an Ferien im Ausland gewährt werden.
  • Bei Familien können auch Ferien in einer Wohnung mitfinanziert werden.
  • Beiträge an Familienferien werden nur auf Empfehlung einer sozialen Institution ausgerichtet.
  • Gesuche können max. einmal pro Jahr berücksichtigt werden. Im Gesamten werden Kostenbeiträge an Familien max. dreimal ausgerichtet. 
  • Die Beitragsansätze richten sich nach den Vorgaben der Kommission für Kur- und Ferienhilfe. 
  • Diese Richtlinien ersetzen die Richtlinien vom Dezember 2008.


Formular für ein Gesuch zur Kur- und Ferienhilfe